BAG - Urteil vom 21.02.1995
9 AZR 675/93
Normen:
BUrlG § 5 ; MTVTÜV (Manteltarifvertrag zwischen der Tarifgemeinschaft technischer Überwachungs-Vereine e.V. und der Gewerkschaft ÖTV vom 11. Dezember 1989) § 8; SchwbG § 47 ;
Fundstellen:
AP Nr. 6 zu § 47 SchwbG 1986
BAGE 79, 207
BB 1995 1037
DB 1995, 479, 982
DB 1995, 982
DStR 1996, 476
EzA § 47 SchwbG 1986 Nr. 3
MDR 1995, 826
NZA 1995, 746
SAE 1996, 415
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 07.07.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 18 Sa 611/93
ArbG Duisburg, vom 04.02.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 3127/92

Zusatzurlaub für Schwerbehinderte

BAG, Urteil vom 21.02.1995 - Aktenzeichen 9 AZR 675/93

DRsp Nr. 1995/5706

Zusatzurlaub für Schwerbehinderte

»1. Der Schwerbehinderte, der die Wartefrist nach § 4 BUrlG für den gesetzlichen Mindesturlaub erfüllt hat, erwirbt den vollen Zusatzurlaub nach dem Schwerbehindertengesetz auch dann, wenn er erst im Laufe des Jahres als Schwerbehinderter anerkannt wird. 2. Der Anspruch auf Zusatzurlaub erlischt, wenn ihn der Schwerbehinderte nicht bis zum Ablauf des Kalenderjahres oder - beim Vorliegen der tarifvertraglichen oder gesetzlichen Übertragungsvoraussetzungen - nicht bis zum Ende des Übertragungszeitraums geltend macht. 3. Die Ungewißheit über die Schwerbehinderung ist kein in der Person des Arbeitnehmers liegender Grund für eine Übertragung des Zusatzurlaubs auf den tarifvertraglichen oder gesetzlichen Übertragungszeitraum.«

Normenkette:

BUrlG § 5 ; MTVTÜV (Manteltarifvertrag zwischen der Tarifgemeinschaft technischer Überwachungs-Vereine e.V. und der Gewerkschaft ÖTV vom 11. Dezember 1989) § 8; SchwbG § 47 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über Zusatzurlaub nach dem Schwerbehindertengesetz für das Jahr 1991.