LSG Sachsen - Urteil vom 17.01.2017
5 RS 842/15
Normen:
AAÜG § 1 Abs. 1; VO-AVItech § 1; 2. DB § 1 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Leipzig, vom 28.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 27 RS 39/15

Zusatz- oder Sonderversicherung der neuen Bundesländer; Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz; betriebliche Voraussetzung VEB Forschung und Rationalisierung der Süß- und Dauerbackwarenindustrie Leipzig; Ingenieurbüro für Rationalisierung - Ingenieurbüro; Rationalisierung; Forschungsinstitut

LSG Sachsen, Urteil vom 17.01.2017 - Aktenzeichen 5 RS 842/15

DRsp Nr. 2017/14932

Zusatz- oder Sonderversicherung der neuen Bundesländer; Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz; betriebliche Voraussetzung VEB Forschung und Rationalisierung der Süß- und Dauerbackwarenindustrie Leipzig; Ingenieurbüro für Rationalisierung - Ingenieurbüro; Rationalisierung; Forschungsinstitut

Beim VEB Forschung und Rationalisierung der Süß- und Dauerbackwarenindustrie Leipzig handelte es sich weder um einen Massenproduktionsbetrieb im Bereich der Industrie (oder des Bauwesens), noch um einen gleichgestellten Betrieb.

I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Leipzig vom 28. August 2015 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

AAÜG § 1 Abs. 1; VO-AVItech § 1; 2. DB § 1 Abs. 2;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten - im Rahmen eines Überprüfungsverfahren - über die Berechtigung der Beklagten, zuvor festgestellte Beschäftigungszeiten des Klägers vom 1. Mai 1980 bis 31. Mai 1987 als Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz als rechtswidrig festgestellt zu deklarieren.