LSG Sachsen - Urteil vom 26.04.2016
5 RS 782/14
Normen:
AAÜG § 5 Abs. 1 S. 1; AAÜG § 6 Abs. 1; AAÜG § 6 Abs. 6; SGB X § 23 Abs. 1 S. 2; SGG § 128 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Chemnitz, vom 24.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 19 RS 897/13

Zusatz- oder Sonderversicherung der neuen Bundesländer; Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz; Arbeitsentgelt; Schätzung der Höhe einer glaubhaft gemachten Jahresendprämie - Jahresendprämie; Glaubhaftmachung; Zeugenaussage; Schätzung

LSG Sachsen, Urteil vom 26.04.2016 - Aktenzeichen 5 RS 782/14

DRsp Nr. 2016/8321

Zusatz- oder Sonderversicherung der neuen Bundesländer; Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz; Arbeitsentgelt; Schätzung der Höhe einer glaubhaft gemachten Jahresendprämie - Jahresendprämie; Glaubhaftmachung; Zeugenaussage; Schätzung

Ist der Zufluss von Jahresendprämien dem Grunde nach im konkreten Einzelfall, beispielsweise durch Zeugenaussagen, glaubhaft gemacht, kann die Höhe der als zusätzliches Arbeitsentgelt zu berücksichtigenden Jahresendprämien geschätzt werden, auch wenn deren Höhe weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht werden kann.

I. Auf die Berufung des Klägers wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Chemnitz vom 24. September 2014 abgeändert. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 5. April 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Mai 2013 verurteilt, den Bescheid vom 27. Oktober 2008 dahingehend abzuändern, dass für die Jahre 1976, 1977 und 1982 bis 1990 weitere Arbeitsentgelte des Klägers wegen zu berücksichtigender Jahresendprämienzahlungen im Rahmen der bereits festgestellten Zusatzversorgungszeiten der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betriebe wie folgt zu berücksichtigen sind:

Für das Jahr:

1976 591 Mark
1977 451 Mark
1982 254 Mark
1983 845 Mark
1984 850 Mark
1985 855 Mark
1986