LSG Sachsen - Urteil vom 24.11.2015
5 RS 647/15
Normen:
AAÜG § 1 Abs. 1; VO-AVItech § 1; 2. DB § 1 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Chemnitz, vom 14.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 7 RS 982/11

Zusatz- oder Sonderversicherung der neuen Bundesländer; Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz; betriebliche Voraussetzung; Montagebetrieb; VEB Geräte- und Reglerwerk Leipzig - volkseigener Betrieb; Industrie; Montage

LSG Sachsen, Urteil vom 24.11.2015 - Aktenzeichen 5 RS 647/15

DRsp Nr. 2015/21164

Zusatz- oder Sonderversicherung der neuen Bundesländer; Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz; betriebliche Voraussetzung; Montagebetrieb; VEB Geräte- und Reglerwerk Leipzig - volkseigener Betrieb; Industrie; Montage

Beim VEB Geräte- und Reglerwerk Leipzig handelte es sich weder um einen Massenproduktionsbetrieb im Bereich der Industrie (oder des Bauwesens), noch um einen gleichgestellten Betrieb.

I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Chemnitz vom 14. März 2012 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

AAÜG § 1 Abs. 1; VO-AVItech § 1; 2. DB § 1 Abs. 2;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten - im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens - über die Verpflichtung der Beklagten, die Beschäftigungszeiten des (inzwischen verstorbenen) Klägers vom 7. März 1973 bis 30. Juni 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz sowie die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.