LSG Sachsen - Urteil vom 24.11.2015
5 RS 188/15
Normen:
AAÜG § 5 Abs. 1 S. 1; AAÜG § 6 Abs. 1; AAÜG § 6 Abs. 6; SGB X § 23 Abs. 1 S. 2; SGG § 128 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Dresden, vom 06.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 26 RS 294/12

Zusatz- oder Sonderversicherung der neuen Bundesländer; Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz; Arbeitsentgelt; Schätzung der Höhe einer glaubhaft gemachten Jahresendprämie; Zeugenaussage; SED-Parteibuch - Jahresendprämie; Glaubhaftmachung; Zeugenaussage; Schätzung

LSG Sachsen, Urteil vom 24.11.2015 - Aktenzeichen 5 RS 188/15

DRsp Nr. 2015/21162

Zusatz- oder Sonderversicherung der neuen Bundesländer; Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz; Arbeitsentgelt; Schätzung der Höhe einer glaubhaft gemachten Jahresendprämie; Zeugenaussage; SED-Parteibuch - Jahresendprämie; Glaubhaftmachung; Zeugenaussage; Schätzung

1. Die Behauptung, erhöhte Beiträge, die im Mitgliedsbuch der SED eingetragen sind, resultieren aus gezahlten Jahresendprämien, ist in der Regel dann nicht geeignet den Zufluss dieses zusätzlichen Arbeitsentgelts glaubhaft zu machen, wenn den Beitragseinträgen nicht entnommen werden kann, auf welchen konkreten Lohnbestandteil die erhöhten Beiträge entrichtet wurden. 2. Ist der Zufluss von Jahresendprämien dem Grunde nach im konkreten Einzelfall, beispielsweise durch Zeugenaussagen, glaubhaft gemacht, kann die Höhe der als zusätzliches Arbeitsentgelt zu berücksichtigenden Jahresendprämien geschätzt werden, auch wenn deren Höhe weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht werden kann.