LSG Sachsen - Urteil vom 24.11.2015
5 RS 609/11
Normen:
AAÜG § 5 Abs. 1 S. 1; AAÜG § 6 Abs. 1; SGB IV § 14 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Dresden, vom 30.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 35 RS 2129/09

Zusatz- oder Sonderversicherung der neuen Bundesländer; Sonderversorgung der Angehörigen der Zollverwaltung; ehemalige DDR; Berücksichtigung von Verpflegungsgeld, Reinigungszuschuss und Schichtzuschlag als Arbeitsentgelt - Verpflegungsgeld; Reinigungszuschlag; Schichtzuschlag

LSG Sachsen, Urteil vom 24.11.2015 - Aktenzeichen 5 RS 609/11

DRsp Nr. 2015/21163

Zusatz- oder Sonderversicherung der neuen Bundesländer; Sonderversorgung der Angehörigen der Zollverwaltung; ehemalige DDR; Berücksichtigung von Verpflegungsgeld, Reinigungszuschuss und Schichtzuschlag als Arbeitsentgelt - Verpflegungsgeld; Reinigungszuschlag; Schichtzuschlag

1. Das den Angehörigen der Zollverwaltung der DDR gezahlte Verpflegungsgeld ist kein Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV. 2. Der den Angehörigen der Zollverwaltung der DDR gezahlte Reinigungszuschlag bzw. Reinigungszuschuss ist kein Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV. 3. Die den Angehörigen der Zollverwaltung der DDR gezahlten Schichtzuschläge sind zwar Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV, aber nach Maßgabe des am 1. August 1991 geltenden bundesrepublikanischen Steuerrechts lohnsteuerfreie laufende Zuschläge, sodass eine Berücksichtigung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG nicht in Betracht kommt.

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 30. Juni 2011 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

AAÜG § 5 Abs. 1 S. 1; AAÜG § 6 Abs. 1; SGB IV § 14 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand: