LSG Sachsen - Urteil vom 24.05.2016
5 RS 616/14
Normen:
AAÜG § 5;
Vorinstanzen:
SG Dresden, vom 01.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 37 RS 414/13

Zusatz- oder Sonderversicherung der neuen Bundesländer; Geltendmachung zusätzlicher Arbeitsentgelte in Form von Jahresendprämien - Jahresendprämie; Glaubhaftmachung; Schätzung

LSG Sachsen, Urteil vom 24.05.2016 - Aktenzeichen 5 RS 616/14

DRsp Nr. 2016/10762

Zusatz- oder Sonderversicherung der neuen Bundesländer; Geltendmachung zusätzlicher Arbeitsentgelte in Form von Jahresendprämien - Jahresendprämie; Glaubhaftmachung; Schätzung

Den Zufluss der Jahresendprämien hat die Klägerin nicht nachgewiesen, jedoch durch die schriftliche Befragung von Zeugen und Vorlage positiver Leistungseinschätzungen des ehemaligen Beschäftigungsbetriebes glaubhaft gemacht. Hinsichtlich der Höhe der Zahlungen ist eine Glaubhaftmachung nicht gelungen. Insoweit macht das Gericht von seiner im Rahmen der Einzelfallwürdigung nach § 202 SGG in Verbindung mit § 287 Abs. 2 und Abs. 1 Satz 1 ZPO gegebenen Möglichkeit der Schätzung Gebrauch.

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 1. Juli 2014 abgeändert. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 21. März 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Februar 2013 sowie unter Abänderung des Feststellungsbescheides vom 6. März 2006 verurteilt, weitere Arbeitsentgelte im Rahmen der festgestellten Zusatzversorgungszeiten der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben wie folgt festzustellen:

Zuflussjahr Höhe
1978 337,04
1979 487,48
1980 554,09
1981 594,73
1982 631,46
1983 634,62
1984 552,43
1985 646,33
1986 630,21
1987 641,11
1988 696,01
1989 671,05
1990 836,06