LSG Sachsen - Urteil vom 10.05.2016
5 RS 855/14
Normen:
AAÜG § 5;
Vorinstanzen:
SG Dresden, vom 23.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 16 RS 437/12

Zusatz- oder Sonderversicherung der neuen Bundesländer; Geltendmachung zusätzlicher Arbeitsentgelte in Form von Jahresendprämien - Jahresendprämie; Glaubhaftmachung; Schätzung

LSG Sachsen, Urteil vom 10.05.2016 - Aktenzeichen 5 RS 855/14

DRsp Nr. 2016/9571

Zusatz- oder Sonderversicherung der neuen Bundesländer; Geltendmachung zusätzlicher Arbeitsentgelte in Form von Jahresendprämien - Jahresendprämie; Glaubhaftmachung; Schätzung

Die Höhe der geltend gemachten Jahresendprämien konnte der Kläger zwar nicht glaubhaft machen. Das Gericht macht jedoch von seiner im Rahmen der Einzelfallwürdigung nach § 202 SGG in Verbindung mit § 287 Abs. 2 und Abs. 1 Satz 1 ZPO gegebenen Möglichkeit der Schätzung Gebrauch.

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 23. Oktober 2014 wird unter folgender Maßgabe zurückgewiesen: Das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 23. Oktober 2014 wird neu gefasst: Die Beklagte wird unter Änderung des Feststellungsbescheides vom 26. Juli 2002 in der Fassung des Feststellungsbescheides vom 10. Oktober 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Februar 2012 verurteilt, weitere Arbeitsentgelte im Rahmen der festgestellten Zusatzversorgungszeiten der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben festzustellen:

Zuflussjahr Höhe
1978 571,79
1979 668,24
1980 672,80
1981 726,32
1982 655,63
1983 655,63
1984 748,94
1985 748,94
1986 741,69
1987 791,10
1988 838,57
1989 895,39
1990 866,69

II. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers im Berufungsverfahren.