LSG Sachsen - Urteil vom 16.02.2016
L 5 RS 530/12
Normen:
AAÜG § 5;
Vorinstanzen:
SG Chemnitz, vom 03.07.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 13 RS 24/12

Zusatz- oder Sonderversicherung der neuen Bundesländer; Geltendmachung zusätzlicher Arbeitsentgelte in Form von Jahresendprämien - Jahresendprämie; Glaubhaftmachung; Schätzung

LSG Sachsen, Urteil vom 16.02.2016 - Aktenzeichen L 5 RS 530/12

DRsp Nr. 2016/5549

Zusatz- oder Sonderversicherung der neuen Bundesländer; Geltendmachung zusätzlicher Arbeitsentgelte in Form von Jahresendprämien - Jahresendprämie; Glaubhaftmachung; Schätzung

Die Höhe geltend gemachter Jahresendprämien hat der Kläger durch die Vorlage von Arbeitsbüchern, in denen jeweils unter einem bestimmten Datum der Erhalt von Jahresendprämien in bestimmter Höhe vermerkt ist, glaubhaft gemacht. Soweit eine Glaubhaftmachung nicht gelingt, macht das Gericht von seiner im Rahmen der Einzelfallwürdigung nach § 202 SGG in Verbindung mit § 287 Abs. 2 und Abs. 1 Satz 1 ZPO gegebenen Möglichkeit der Schätzung Gebrauch.

I. Auf die Berufung des Klägers wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Chemnitz vom 3. Juli 2012 abgeändert. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 30. August 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Dezember 2011 verurteilt, den Bescheid vom 18. Juli 2006 dahingehend abzuändern, dass weitere Arbeitsentgelte für die Jahre 1970 bis 1990 wegen zu berücksichtigender Jahresendprämien im Rahmen der festgestellten Zusatzversorgungszeiten der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben wie folgt zu berücksichtigen sind:

Für die Jahre

1970 143,89 Mark
1971 502,07 Mark
1972 535,69 Mark
1973 560,00 Mark
1974 560,00 Mark
1975 560,00 Mark
1976