LSG Sachsen - Urteil vom 15.09.2015
5 RS 926/14
Normen:
AAÜG § 1 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Leipzig, vom 26.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 27 RS 568/13

Zusatz- oder Sonderversicherung der neuen Bundesländer; freiwillige zusätzliche Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter gesellschaftlicher Organisationen; fingierte Versorgungsanwartschaft bei Ausscheiden aus dem Versorgungssystem vor Eintritt des Versorgungsfalls - Zusatzversorgung; gesellschaftliche Organisation der DDR; FDGB; Verlust

LSG Sachsen, Urteil vom 15.09.2015 - Aktenzeichen 5 RS 926/14

DRsp Nr. 2015/17103

Zusatz- oder Sonderversicherung der neuen Bundesländer; freiwillige zusätzliche Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter gesellschaftlicher Organisationen; fingierte Versorgungsanwartschaft bei Ausscheiden aus dem Versorgungssystem vor Eintritt des Versorgungsfalls - Zusatzversorgung; gesellschaftliche Organisation der DDR; FDGB; Verlust

Innerhalb des Anwendungsbereichs des Zusatzversorgungssystems der freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter gesellschaftlicher Organisationen (Nr. 21 der Anlage 1 zum AAÜG) kann eine Versorgungsanwartschaft nach § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG fingiert werden, wenn der Begünstigte in der ehemaligen DDR zu irgendeinem Zeitpunkt Mitglied dieses Zusatzversorgungssystems kraft Beitritts war, entsprechende Beiträge entrichtete hatte und damit eine Versorgungsanwartschaft besessen hatte, die ihm (später) auf Grund Ausscheides aus dem Beschäftigungsverhältnis verlustig gegangen war.