LSG Sachsen - Urteil vom 07.06.2016
5 RS 496/15
Normen:
AAÜG § 5;
Vorinstanzen:
SG Dresden, vom 04.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 50 RS 185/15

Zusatz- oder Sonderversicherung der neuen Bundesländer; Feststellung weiterer Arbeitsentgelte in Form von Jahresendprämien - Jahresendprämie; Glaubhaftmachung; Schätzung

LSG Sachsen, Urteil vom 07.06.2016 - Aktenzeichen 5 RS 496/15

DRsp Nr. 2016/10764

Zusatz- oder Sonderversicherung der neuen Bundesländer; Feststellung weiterer Arbeitsentgelte in Form von Jahresendprämien - Jahresendprämie; Glaubhaftmachung; Schätzung

Die Höhe der geltend gemachten Jahresendprämien konnte der Kläger in den Jahren 1978 bis 1980 und 1982 bis 1990 zwar nicht nachweisen, jedoch glaubhaft machen. Soweit für das Jahr 1984 eine Glaubhaftmachung nicht gelungen ist, macht das Gericht von seiner im Rahmen der Einzelfallwürdigung nach § 202 Sozialgerichtsgesetz in Verbindung mit § 287 Abs. 2 und Abs. 1 Satz 1 Zivilprozessordnung gegebenen Möglichkeit der Schätzung Gebrauch.

I. Auf die Berufung des Klägers wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 4. Mai 2015 abgeändert. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 3. November 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Januar 2015 verurteilt, den Bescheid vom 23. September 1999 dahingehend abzuändern, dass weitere Arbeitsentgelte im Rahmen der festgestellten Zusatzversorgungszeiten der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben wie folgt zu berücksichtigen sind:

Für die Jahre

1978 1075
1979 1083,33
1980 1050
1982 1116,67
1983 1166,67
1984 765,49
1985 1241,67
1986 1158,33
1987 1125
1988 1133,33
1989 1158,33
1990 1166,67

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.