I. Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 14. Februar 2012 und der Bescheid der Beklagten vom 30.4.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7.8.2009 abgeändert. Die Beklagte wird verpflichtet, in Abänderung des Bescheides vom 24.7.2000 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 30.8.2000 dem Kläger gewährtes Verpflegungsgeld für die Zeiten vom 1.1.1990 bis 30.9.1990 in Höhe von 1.264,25 Mark/DM als weiteres Arbeitsentgelt festzustellen.
II. Die Beklagte hat dem Kläger ein Fünftel dessen notwendiger außergerichtlicher Kosten beider Rechtszüge zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Berücksichtigung an ihn gezahltes Verpflegungsgeld als weiteres erzieltes Arbeitsentgelt.
Der im ... 1942 geborene Kläger war vom 31.8.1961 bis 30.9.1990, zuletzt im Dienstgrad eines Oberst, Angehöriger der Nationalen Volksarmee (NVA) der DDR.
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