LSG Sachsen - Urteil vom 19.07.2016
5 RS 736/15
Normen:
AAÜG § 5 Abs. 1 S. 1; AAÜG § 6 Abs. 1; AAÜG § 6 Abs. 6; SGB X § 23 Abs. 1 S. 2; SGG § 128 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Leipzig, vom 23.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 27 RS 628/12

Zusatz- oder Sonderversicherung der neuen Bundesländer - Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz - Arbeitsentgelt - Schätzung der Höhe einer glaubhaft gemachten Jahresendprämie - Zeugenaussage - Jahresendprämie; Glaubhaftmachung; Zeugenaussage; Schätzung

LSG Sachsen, Urteil vom 19.07.2016 - Aktenzeichen 5 RS 736/15

DRsp Nr. 2016/13753

Zusatz- oder Sonderversicherung der neuen Bundesländer - Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz - Arbeitsentgelt - Schätzung der Höhe einer glaubhaft gemachten Jahresendprämie - Zeugenaussage - Jahresendprämie; Glaubhaftmachung; Zeugenaussage; Schätzung

Ist der Zufluss von Jahresendprämien dem Grunde nach im konkreten Einzelfall, beispielsweise durch Zeugenaussagen, glaubhaft gemacht, kann die Höhe der als zusätzliches Arbeitsentgelt zu berücksichtigenden Jahresendprämien geschätzt werden, auch wenn deren Höhe weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht werden kann.

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 23. Juni 2015 insoweit aufgehoben, als die Berücksichtigung von Jahresendprämien für die Zuflussjahre 1979 und 1984 als weiteres Arbeitsentgelt ausgeurteilt wurde. Insoweit wird die Klage abgewiesen.

II. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

III. Die Beklagte erstattet dem Kläger dessen notwendige außergerichtliche Kosten für das Berufungsverfahren zur Hälfte.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

AAÜG § 5 Abs. 1 S. 1; AAÜG § 6 Abs. 1; AAÜG § 6 Abs. 6; SGB X § 23 Abs. 1 S. 2; SGG § 128 Abs. 1 S. 2;

Tatbestand: