I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 23. Juni 2015 insoweit aufgehoben, als die Berücksichtigung von Jahresendprämien für die Zuflussjahre 1979 und 1984 als weiteres Arbeitsentgelt ausgeurteilt wurde. Insoweit wird die Klage abgewiesen.
II. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
III. Die Beklagte erstattet dem Kläger dessen notwendige außergerichtliche Kosten für das Berufungsverfahren zur Hälfte.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
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