LSG Sachsen - Urteil vom 19.07.2016
5 RS 426/12
Normen:
AAÜG § 5 Abs. 1 S. 1; AAÜG § 6 Abs. 1; AAÜG § 6 Abs. 6; SGB X § 23 Abs. 1 S. 2; SGG § 128 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Leipzig, vom 03.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 13 R 1241/08

Zusatz- oder Sonderversicherung der neuen Bundesländer - Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz - Arbeitsentgelt - Schätzung der Höhe einer glaubhaft gemachten Jahresendprämie - Zeugenaussage - zusätzliche Belohnungen für Eisenbahner - Jubiläumszuwendungen für treue Dienste bei der Deutschen Reichsbahn - Jahresendprämie; zusätzliche Belohnung für Eisenbahner; Treueprämie für Eisenbahner

LSG Sachsen, Urteil vom 19.07.2016 - Aktenzeichen 5 RS 426/12

DRsp Nr. 2016/13752

Zusatz- oder Sonderversicherung der neuen Bundesländer - Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz - Arbeitsentgelt - Schätzung der Höhe einer glaubhaft gemachten Jahresendprämie - Zeugenaussage - zusätzliche Belohnungen für Eisenbahner - Jubiläumszuwendungen für treue Dienste bei der Deutschen Reichsbahn - Jahresendprämie; zusätzliche Belohnung für Eisenbahner; Treueprämie für Eisenbahner

1. Ist der Zufluss von Jahresendprämien dem Grunde nach im konkreten Einzelfall, beispielsweise durch Zeugenaussagen, glaubhaft gemacht, kann die Höhe der als zusätzliches Arbeitsentgelt zu berücksichtigenden Jahresendprämien geschätzt werden, auch wenn deren Höhe weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht werden kann. 2. Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 SGB IV und damit im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG stellen auch die in der DDR vom Betrieb an den Arbeitnehmer gezahlten zusätzlichen Belohnungen für Eisenbahner dar, da es sich um eine Gegenleistung des Betriebs für die vom Werktätigen erbrachte Arbeitsleistung in Form der erbrachten "Betriebstreue und Pflichterfüllung" handelte.