I. Die klagende Bundesagentur für Arbeit macht gegen die beklagte Krankenkasse (KK) einen Erstattungsanspruch wegen vorrangiger Ansprüche auf Krankengeld (Krg) geltend.
Die in der Krankenversicherung der Arbeitslosen versichert gewesene C D. (im Folgenden: Versicherte), die im Jahr 2004 zuletzt Arbeitslosenhilfe (Alhi) in Höhe von 18,02 Euro täglich bezog, war nach am 28.12.2004 erfolgter ärztlicher Feststellung von diesem Tag an bis 9.1.2005 arbeitsunfähig krank. Sie erhielt deshalb von der Klägerin bis 31.12.2004 Alhi-Fortzahlung nach § 126 Abs 1 Satz 1 SGB III aF.
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