LSG Thüringen - Urteil vom 10.09.2013
L 6 R 35/12
Normen:
SGB VI § 46; SGB X § 48 Abs. 1; SGB VI § 97; SGB I § 60;
Vorinstanzen:
SG Nordhausen, vom 17.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 5 R 1876/10

Zusammentreffen von Hinterbliebenenrente und Versichertenrente nach dem SGB VIWesentliche Änderung mit atypischem Fall bei Leistung vom identischen Rentenversicherungsträger

LSG Thüringen, Urteil vom 10.09.2013 - Aktenzeichen L 6 R 35/12

DRsp Nr. 2014/2798

Zusammentreffen von Hinterbliebenenrente und Versichertenrente nach dem SGB VIWesentliche Änderung mit atypischem Fall bei Leistung vom identischen Rentenversicherungsträger

1. Ein atypischer Fall liegt vor, wenn ein Rentenversicherungsträger durch einen missverständlichen Hinweis einen besonderen Vertrauenstatbestand geschaffen hat. 2. Das ist hier beim Hinzutreten der Versichertenrente zu der Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung gegeben, da es sich um dieselbe Beratungsstelle handelte, die Rentenversicherung nach außen als einheitliche Behörde auftrat und die Versicherte darauf vertrauen durfte, dass deshalb der Bezug der Altersrente sowie von Leistungen aus der Witwenrente beim selben Leistungsträger bekannt war.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Nordhausen vom 17. Oktober 2011 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 46; SGB X § 48 Abs. 1; SGB VI § 97; SGB I § 60;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte zu Recht die Bewilligung einer großen Witwenrente teilweise aufgehoben und einen Erstattungsanspruch von 3.066,93 EUR geltend gemacht hat.