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Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin Zahlungen aus dem ihr dem Grunde nach zuerkannten Anspruch auf Hinterbliebenenrente - begrenzt auf 25 Entgeltpunkte (EP) - verlangen kann.
Die am 1. Juli 1934 geborene Klägerin ist die Ehefrau des am 15. Februar 2000 verstorbenen P. W. (Versicherter). Die Eheleute lebten von Geburt an in der ehemaligen Sowjetunion. Am 16. Dezember 2000 siedelte die Klägerin nach Deutschland über und wurde als Spätaussiedlerin iS des § 4 des Bundesvertriebenengesetzes anerkannt. Sie bezieht ab dem Tag der Einreise Rente aus eigener Versicherung nach dem
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