BSG - Urteil vom 11.03.2004
B 13 RJ 56/03 R
Normen:
FRG § 22b Abs. 1 S. 1 § 14a § 1 ; SGB VI § 89 ;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 29.10.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 3 RJ 2485/03
SG Heilbronn, vom 05.06.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 5 RJ 2780/02

Zusammentreffen von Hinterbliebenenrente mit eigener Rente im Fremdrentenrecht, Eingliederungsprinzip

BSG, Urteil vom 11.03.2004 - Aktenzeichen B 13 RJ 56/03 R

DRsp Nr. 2004/10344

Zusammentreffen von Hinterbliebenenrente mit eigener Rente im Fremdrentenrecht, Eingliederungsprinzip

1. Durch den Bezug einer nach Fremdrentenrecht auf 25 Entgeltpunkte begrenzten Rente aus eigener Versicherung wird der Bezug einer ebenfalls nach Fremdrentenrecht auf 25 Entgeltpunkte begrenzten Hinterbliebenenrente nicht ausgeschlossen. 2. Im Fremdrentenrecht erfolgt die Ersetzung des Eingliederungsprinzips durch ein Prinzip der Grundsicherung oder des sozialen Ausgleichs. Er hat durch das Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz noch keinen endgültigen Abschluss gefunden. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

FRG § 22b Abs. 1 S. 1 § 14a § 1 ; SGB VI § 89 ;

Gründe:

I

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin Zahlungen aus dem ihr dem Grunde nach zuerkannten Anspruch auf Hinterbliebenenrente - begrenzt auf 25 Entgeltpunkte (EP) - verlangen kann.

Die am 1. Juli 1934 geborene Klägerin ist die Ehefrau des am 15. Februar 2000 verstorbenen P. W. (Versicherter). Die Eheleute lebten von Geburt an in der ehemaligen Sowjetunion. Am 16. Dezember 2000 siedelte die Klägerin nach Deutschland über und wurde als Spätaussiedlerin iS des § 4 des Bundesvertriebenengesetzes anerkannt. Sie bezieht ab dem Tag der Einreise Rente aus eigener Versicherung nach dem Fremdrentengesetz (FRG), für deren Berechnung 25 EP zugrunde gelegt wurden.