BSG - Urteil vom 11.03.2004
B 13 RJ 52/03 R
Normen:
FRG § 22b Abs. 1 S. 1 § 14a § 1 ; SGB VI § 89 ;
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 09.09.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 15 RJ 275/02

Zusammentreffen von Hinterbliebenenrente mit eigener Rente im Fremdrentenrecht, Eingliederungsprinzip

BSG, Urteil vom 11.03.2004 - Aktenzeichen B 13 RJ 52/03 R

DRsp Nr. 2004/10342

Zusammentreffen von Hinterbliebenenrente mit eigener Rente im Fremdrentenrecht, Eingliederungsprinzip

1. Durch den Bezug einer nach Fremdrentenrecht auf 25 Entgeltpunkte begrenzten Rente aus eigener Versicherung wird der Bezug einer ebenfalls nach Fremdrentenrecht auf 25 Entgeltpunkte begrenzten Hinterbliebenenrente nicht ausgeschlossen. 2. Im Fremdrentenrecht erfolgt die Ersetzung des Eingliederungsprinzips durch ein Prinzip der Grundsicherung oder des sozialen Ausgleichs. Er hat durch das Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz noch keinen endgültigen Abschluss gefunden. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

FRG § 22b Abs. 1 S. 1 § 14a § 1 ; SGB VI § 89 ;

Gründe:

I

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin Zahlungen aus dem ihr dem Grunde nach zuerkannten Anspruch auf Hinterbliebenenrente - begrenzt auf 25 Entgeltpunkte (EP) - verlangen kann.