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Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin Zahlungen aus dem ihr dem Grunde nach zuerkannten Anspruch auf Hinterbliebenenrente - begrenzt auf 25 Entgeltpunkte (EP) - verlangen kann.
Die am 31. Dezember 1936 geborene Klägerin ist die Ehefrau des am 5. August 1997 verstorbenen R F (Versicherter). Die Eheleute lebten von Geburt an in der ehemaligen Sowjetunion. Nach dem Tod des Versicherten siedelte die Klägerin am 15. Dezember 1997 nach Deutschland über und wurde als Spätaussiedlerin gemäß § 4 des Bundesvertriebenengesetzes anerkannt. Sie bezieht ab dem Tag ihrer Einreise Rente aus eigener Versicherung nach dem (), für deren Berechnung 25 EP zugrunde gelegt wurden.
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