BSG - Urteil vom 11.03.2004
B 13 RJ 44/03 R
Normen:
FRG § 22b Abs. 1 S. 1 § 14a § 1 ; SGB VI § 89 ;
Fundstellen:
BSGE 92, 248
NZS 2005, 31
Vorinstanzen:
Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen - L 8 RJ 64/03 - 30.07.2003,
SG Köln, vom 21.03.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 11 RJ 237/02

Zusammentreffen von Hinterbliebenenrente mit eigener Rente im Fremdrentenrecht, Eingliederungsprinzip

BSG, Urteil vom 11.03.2004 - Aktenzeichen B 13 RJ 44/03 R

DRsp Nr. 2004/10340

Zusammentreffen von Hinterbliebenenrente mit eigener Rente im Fremdrentenrecht, Eingliederungsprinzip

1. Durch den Bezug einer nach Fremdrentenrecht auf 25 Entgeltpunkte begrenzten Rente aus eigener Versicherung wird der Bezug einer ebenfalls nach Fremdrentenrecht auf 25 Entgeltpunkte begrenzten Hinterbliebenenrente nicht ausgeschlossen. 2. Im Fremdrentenrecht erfolgt die Ersetzung des Eingliederungsprinzips durch ein Prinzip der Grundsicherung oder des sozialen Ausgleichs. Er hat durch das Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz noch keinen endgültigen Abschluss gefunden. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

FRG § 22b Abs. 1 S. 1 § 14a § 1 ; SGB VI § 89 ;

Gründe:

I

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin Zahlungen aus dem ihr dem Grunde nach zuerkannten Anspruch auf Hinterbliebenenrente - begrenzt auf 25 Entgeltpunkte (EP) - verlangen kann.

Die am 31. Dezember 1936 geborene Klägerin ist die Ehefrau des am 5. August 1997 verstorbenen R F (Versicherter). Die Eheleute lebten von Geburt an in der ehemaligen Sowjetunion. Nach dem Tod des Versicherten siedelte die Klägerin am 15. Dezember 1997 nach Deutschland über und wurde als Spätaussiedlerin gemäß § 4 des Bundesvertriebenengesetzes anerkannt. Sie bezieht ab dem Tag ihrer Einreise Rente aus eigener Versicherung nach dem (), für deren Berechnung 25 EP zugrunde gelegt wurden.