BSG - Urteil vom 23.05.2006
B 13 RJ 16/05 R
Normen:
RVO § 1278 ; SGB VI § 266 § 311 Abs. 5 § 312 § 93 Abs. 1 Nr. 1 § 93 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a § 93 Abs. 3 ;
Fundstellen:
NZS 2007, 160
Vorinstanzen:
Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen - L 8 RJ 106/03 - 09.02.2005,
SG Köln, vom 19.08.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 3 RJ 142/03

Zusammentreffen von Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeitsrente mit Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung

BSG, Urteil vom 23.05.2006 - Aktenzeichen B 13 RJ 16/05 R

DRsp Nr. 2006/27466

Zusammentreffen von Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeitsrente mit Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung

Wenn der Bezieher einer Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung bereits vor dem 1.1.1992 auch eine noch nach den Vorschriften der RVO berechnete Rente wegen Berufsunfähigkeit bezogen hat und sich hieran in der Zeit nach dem 1.1.1992 zunächst Rente wegen Erwerbsunfähigkeit und später Altersrente anschließen, so ist für beide Folgerenten der dem Berechtigten günstigere Grenzbetrag in der Weise zu ermitteln, dass eine vergleichende Gegenüberstellung der Anrechnungsbeträge alten und neuen Rechts iS des § 266 SGB VI erfolgt. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

RVO § 1278 ; SGB VI § 266 § 311 Abs. 5 § 312 § 93 Abs. 1 Nr. 1 § 93 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a § 93 Abs. 3 ;

Gründe:

I

Streitig ist, ob die Beklagte auf die Altersrente (AlR) für schwerbehinderte Menschen des Klägers ab 1. Juni 2002 Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung (UV) in richtiger Höhe anrechnet.