BAG - Urteil vom 30.07.1992
6 AZR 283/91
Normen:
BAT § 15 Abs. 6, § 16 Abs. 2, § 35 Abs. 1 S. 2 lit. d, § 70 ;
Fundstellen:
BB 1992, 2152
NZA 1993, 372
AuA 1993, 283
Vorinstanzen:
I. Arbeitsgericht Stuttgart - Urteil vom 15.1.1991 - 1 Ca 4598/90 -, vom - Vorinstanzaktenzeichen
II. Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg - Urteil vom 8.5.1991 - 3 Sa 18/91 -, vom - Vorinstanzaktenzeichen

Zusammentreffen von Arbeitsbefreiung und Freizeitausgleich.

BAG, Urteil vom 30.07.1992 - Aktenzeichen 6 AZR 283/91

DRsp Nr. 1996/6255

Zusammentreffen von Arbeitsbefreiung und Freizeitausgleich.

»1. Der Anspruch auf bezahlte Arbeitsbefreiung an einem sogenannten Vorfeiertag (§ 16 Abs. 2 S. 1 BAT) steht dem Angestellten auch dann zu, wenn er im Schichtdienst arbeitet und der Vorfeiertag ein Sonntag ist. 2. Kann die Arbeitsbefreiung aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen nicht erteilt werden, steht dem Angestellten ein Anspruch auf entsprechende Freizeit an einem anderen Arbeitstag zu (§ 16 Abs. 2 S. 2 BAT). Ein Ausgleichszeitraum ist tariflich nicht geregelt. 3. Daneben besteht der Anspruch des Angestellten auf Ausgleich der dienstplanmäßigen Sonntagsarbeit durch entsprechende Freizeit an einem Werktag (§ 15 Abs. 6 BAT). 4. Auf diesen (unbezahlten) Freizeitausgleich kann der Angestellte zur Erfüllung seines Anspruchs aus § 16 Abs. 2 S. 2 BAT nicht verwiesen werden.«

Normenkette:

BAT § 15 Abs. 6, § 16 Abs. 2, § 35 Abs. 1 S. 2 lit. d, § 70 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob der Klägerin nach § 16 Abs. 2 BAT Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung der Vergütung zu erteilen ist.

Die Klägerin ist beim Landeskriminalamt Baden-Württemberg als Datenerfasserin im Schichtdienst beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet der Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) Anwendung. In §§ 15 und 16 BAT in der hier maßgeblichen Fassung heißt es: