SG Hannover, vom 17.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen S 12 KN 16/02
Zusammentreffen von Ansprüchen aus der zusätzlichen Altersversorgung und der freiwilligen Zusatzrentenversicherung der ehemaligen DDR
LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 18.01.2006 - Aktenzeichen L 2 KN 31/05
DRsp Nr. 2007/20342
Zusammentreffen von Ansprüchen aus der zusätzlichen Altersversorgung und der freiwilligen Zusatzrentenversicherung der ehemaligen DDR
Nach Maßgabe der Ausnahmevorschrift des § 259bSGB VI ist für einen Zeitraum der Zugehörigkeit des Versicherten zu einem Zusatzversorgungssystem in der früheren DDR allein der Verdienst nach dem AAÜG maßgebend, § 256a Abs. 3 S. 1 SGB VI findet keine Anwendung. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]