LAG München - Urteil vom 03.08.2006
3 Sa 459/06
Normen:
BGB § 134 § 626 ; KSchG § 1 § 15 ; BetrVG § 25 § 102 ; SGB IX § 85 § 91 ;
Vorinstanzen:
ArbG München, - Vorinstanzaktenzeichen 21 Ca 3652/04

Zusammentreffen verschiedener besonderer Kündigungsschutzregelungen bei außerordentlicher Kündigung mit sozialer Auslauffrist eines schwerbehinderten Ersatzmitglied des Betriebsrats

LAG München, Urteil vom 03.08.2006 - Aktenzeichen 3 Sa 459/06

DRsp Nr. 2006/27987

Zusammentreffen verschiedener besonderer Kündigungsschutzregelungen bei außerordentlicher Kündigung mit sozialer Auslauffrist eines schwerbehinderten Ersatzmitglied des Betriebsrats

»Das Zusammentreffen verschiedener besonderer Kündigungsschutzregelungen ist ein vom Arbeitgeber hinzunehmendes arbeitsrechtliches Phänomen und führt nicht dazu, dass einer der Zusammentreffenden Schutzkomplexe unanwendbar wird (hier: Ausspruch einer krankheitsbedingten außerordentlichen Kündigung gegenüber einem schwerbehinderten Ersatzmitglied des Betriebsrats, das rund ein halbes Jahr vor der Kündigung an einer Betriebsratssitzung teilgenommen hatte, ohne Zustimmung des Integrationsamts, sowie einer ordentlichen Kündigung vom selben Tage mit Zustimmung des Integrationsamts, aber ohne vorherige Beteiligung des Betriebsrats, der sich im Rahmen der Anhörung zur außerordentlichen Kündigung mit sozialer Auslauffrist nicht geäußert hatte)«

Normenkette:

BGB § 134 § 626 ; KSchG § 1 § 15 ; BetrVG § 25 § 102 ; SGB IX § 85 § 91 ;

Tatbestand: