LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 22.01.2009
L 31 U 418/08
Normen:
SGB X § 93 Abs. 1; SGB X § 103 Abs. 1; SGB X § 111; SGB X § 120;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 01.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen S 25 U 582/06

Zusammentreffe einer Altersrente und einer Lebzeitenrente; Erstattungsanspruch des Rentenversicherungsträgers gegen den Unfallversicherungsträger

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22.01.2009 - Aktenzeichen L 31 U 418/08

DRsp Nr. 2009/4729

Zusammentreffe einer Altersrente und einer Lebzeitenrente; Erstattungsanspruch des Rentenversicherungsträgers gegen den Unfallversicherungsträger

Die Verpflichtung des ursprünglich eingetretenen Leistungsträgers entfällt im Sinne des § 103 Abs. 1 SGB X, wenn durch gesetzliche Regelung der Anspruch auf die Leistung für den Fall des Zusammentreffens mit einer bestimmten anderen Leistung ausgeschlossen oder eingeschränkt wird. § 93 Abs. 1 SGB VI ordnet insoweit an, dass die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bei Zusammentreffen mit einer Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung für einen bestimmten Betrag nicht geleistet wird. Er beschränkt somit das Recht auf Auszahlung der fälligen Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung im Sinne des § 103 Abs. 1 SGB X. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Der Streitwert wird auf 1007,78 € festgesetzt.

Die Revision wird nicht zu gelassen.

Normenkette:

SGB X § 93 Abs. 1; SGB X § 103 Abs. 1; SGB X § 111; SGB X § 120;

Tatbestand: