LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 28.10.2015
L 11 KA 94/13
Normen:
SGB V § 106a Abs. 2 S. 1; SGB V § 15 Abs. 1 S. 1; BMV-Ä § 15 Abs. 3; BMV-Ä § 15 Abs. 1; BMV-Ä § 24;
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 28.08.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 14 KA 268/12

Zusammenschluss von Vertragsärzten zur gemeinschaftlichen Leistungserbringung bei gerätebezogenen UntersuchungsleistungenKooperation eines medizinischen Versorgungszentrums mit den Fachrichtungen radiologische Diagnostik, Strahlentherapie und Nuklearmedizin mit einer überörtlichen Gemeinschaftspraxis für Pneumologie, Allergologie und Schlafmedizin beim konventionellen Röntgen des ThoraxAbrechnungsbefugnis im Falle einer LeistungserbringergemeinschaftGrundsatz der persönlichen LeistungserbringungKeine förmliche Überweisung zu Abrechnungszwecken

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28.10.2015 - Aktenzeichen L 11 KA 94/13

DRsp Nr. 2016/1877

Zusammenschluss von Vertragsärzten zur gemeinschaftlichen Leistungserbringung bei gerätebezogenen Untersuchungsleistungen Kooperation eines medizinischen Versorgungszentrums mit den Fachrichtungen radiologische Diagnostik, Strahlentherapie und Nuklearmedizin mit einer überörtlichen Gemeinschaftspraxis für Pneumologie, Allergologie und Schlafmedizin beim konventionellen Röntgen des Thorax Abrechnungsbefugnis im Falle einer Leistungserbringergemeinschaft Grundsatz der persönlichen Leistungserbringung Keine förmliche Überweisung zu Abrechnungszwecken

1. Allein die nach Überweisung durch den im Hinblick auf die Thoraxröntgenaufnahme anweisenden Arzt (Stellung der Indikation zur radiologischen Leistung und darauf beruhend Fertigung der Röntgenaufnahme) vorgenommene Befundung rechtfertigt nicht die Abrechnung der radiologischen Leistung. Die für die Abrechnung der Röntgenaufnahme notwendige vollständige Erbringung der Leistungsinhalte der Gebührenposition ist dem anweisenden Arzt zuzurechnen, der diese dann auch abrechnen darf. 2. Der eine Überweisung annehmende Arzt kann nur die EBM-Leistungen abrechnen, die er persönlich erbracht hat; eine Überweisung gibt ihm nicht die Berechtigung, die Leistungen abzurechnen, die von dem die Überweisung ausstellenden Arzt erbracht worden sind.

Tenor