BSG - Urteil vom 24.01.2018
B 6 KA 43/16 R
Normen:
SGB V i.d.F. v. 26.03.2007 § 82 Abs. 2 S. 1; SGG § 202 S. 1; ZPO § 560;
Vorinstanzen:
LSG Saarland, vom 28.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen L 3 KA 26/14
SG Saarbrücken, vom 15.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 KA 3/14

Zusammenschluss der AOK für das Saarland und der AOK Rheinland-Pfalz zur AOK Rheinland-PfalzGesamtvergütung unter Einbeziehung der Versicherten der vormaligen AOK Saarland mit Wohnsitz im AuslandAuslegung einer nicht revisiblen VorschriftBindung des Revisionsgerichts

BSG, Urteil vom 24.01.2018 - Aktenzeichen B 6 KA 43/16 R

DRsp Nr. 2018/8144

Zusammenschluss der AOK für das Saarland und der AOK Rheinland-Pfalz zur AOK Rheinland-Pfalz Gesamtvergütung unter Einbeziehung der Versicherten der vormaligen AOK Saarland mit Wohnsitz im Ausland Auslegung einer nicht revisiblen Vorschrift Bindung des Revisionsgerichts

Der Anspruch auf Gesamtvergütung für die vertragsärztliche Versorgung von Versicherten mit Wohnort im Ausland richtet sich nach einer länderübergreifenden Fusion von Krankenkassen nach dem Gesamtvertrag, der für die Kassenärztliche Vereinigung maßgeblich ist, in deren Bezirk die neu gebildete Krankenkasse nach der Satzung ihren Sitz hat.

1. Ein Revisionsgericht ist an die Auslegung einer nicht revisiblen Vorschrift gebunden; die Vorschrift des § 3 Abs. 2 der für das Saarland abgeschlossenen Vergütungsvereinbarung 2012 ist nicht revisibel.2. Die zuvor genannte Bestimmung ist insbesondere nicht revisibel hinsichtlich des Verweises auf eine Regelung im Beschluss des BewA und damit auf eine bundesrechtliche Vorschrift zur näheren Bestimmung des Merkmals "Zahl der Versicherten der Krankenkasse im jeweiligen Abrechnungsquartal".3. Diese Bezugnahme enthält eine Rezeption von Bundesrecht, die ausschließlich auf der Ebene des Landesrechts erfolgt.