Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der Zivilkammer 85 des Landgerichts Berlin vom 13. Januar 2012 wird auf Kosten der weiteren Beteiligten zu 3 mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass das Rechtsmittel der weiteren Beteiligten zu 3 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 20. September 2011 als unzulässig verworfen wird.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 300 € festgesetzt.
I.
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