I.
Die sofortige Beschwerde wendet sich gegen einen Verweisungsbeschluss.
Die Klägerin ist die Transport- und Lagerversicherin der Fa. N. GmbH. Bei Letzterer waren die Beklagten zu 1. und zu 2. als Arbeitnehmer im Lager beschäftigt. Sie wurden, zusammen mit dem Beklagten zu 3., durch rechtskräftig gewordenes Urteil des Landgerichts Landshut vom 23. September 2003 (Az.: NS 35 Js 4337/02) wegen gemeinschaftlich begangenen schweren Diebstahls von Akkus verurteilt. Der Beklagte zu 4., der nicht bei der Fa. N. GmbH beschäftigt war, wurde in diesem Zusammenhang durch rechtskräftig gewordenes Urteil des Amtsgerichts München vom 28. November 2002 (Az.: 814 Ds 263 Js 221032/02) wegen gewerbsmäßiger Hehlerei verurteilt. Das Verfahren gegen den Beklagten zu 7. vor der Staatsanwaltschaft Frankfurt (Az.: 3640 Js 222828/02) wurde zwar nach §
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