LAG München - Urteil vom 05.04.2005
10 Sa 1000/05
Normen:
BetrAVG § 1 ; BGB § 133 § 157 ; BaySchFG Art. 33 ;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 13.05.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Ca 13029/04

Zusage beamtenähnlicher Versorgung im kirchlichen Schuldienst

LAG München, Urteil vom 05.04.2005 - Aktenzeichen 10 Sa 1000/05

DRsp Nr. 2006/20033

Zusage beamtenähnlicher Versorgung im kirchlichen Schuldienst

»Ist in einem Arbeitsvertrag mit einer Lehrkraft im kirchlichen Schuldienst bestimmt, dass sich der Arbeitgeber verpflichtet, den Arbeitnehmer bei einer Zusatzversorgungskasse anzumelden und sowohl deren Beiträge wie die Arbeitnehmerbeiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung zu übernehmen, wodurch eine Versorgung nach Art. 33 Abs. 1 HS 2 BaySchFG gewährleistet sei, heißt dies nicht, dass der Arbeitnehmer ein Ruhegehalt wie ein entsprechender Beamter verlangen kann.«

Normenkette:

BetrAVG § 1 ; BGB § 133 § 157 ; BaySchFG Art. 33 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die der Klägerin zustehende betriebliche Altersversorgung.

Die 1941 geborene Klägerin war seit 01.09.1989 an der katholischen Realschule in als Lehrkraft für Deutsch, Geschichte und Erziehungskunde beschäftigt.

Dem Arbeitsverhältnis lag zunächst ein mit dem als Träger der Schule am 18.09.1989 geschlossener Dienstvertrag (Bl. 84 bis 88 d. A.) zugrunde, in dem es u. a. wie folgt heißt:

§ 2

Frau Sch tritt als hauptberufliche teilbeschäftigte Lehrkraft für die Fächer Deutsch, Geschichte, Erziehungskunde in den Dienst der Mädchenrealschule.

Das Dienstverhältnis besteht seit 16.09.1980.

Dieser Dienstvertrag gilt ab 01.09.1989.

Das Dienstverhältnis läuft auf unbestimmte Zeit.

. . .

§ 5