Die Parteien streiten über die der Klägerin zustehende betriebliche Altersversorgung.
Die 1941 geborene Klägerin war seit 01.09.1989 an der katholischen Realschule in als Lehrkraft für Deutsch, Geschichte und Erziehungskunde beschäftigt.
Dem Arbeitsverhältnis lag zunächst ein mit dem als Träger der Schule am 18.09.1989 geschlossener Dienstvertrag (Bl. 84 bis 88 d. A.) zugrunde, in dem es u. a. wie folgt heißt:
§ 2
Frau Sch tritt als hauptberufliche teilbeschäftigte Lehrkraft für die Fächer Deutsch, Geschichte, Erziehungskunde in den Dienst der Mädchenrealschule.
Das Dienstverhältnis besteht seit 16.09.1980.
Dieser Dienstvertrag gilt ab 01.09.1989.
Das Dienstverhältnis läuft auf unbestimmte Zeit.
. . .
§ 5
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