LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 16.09.2014
L 13 SB 92/14
Normen:
SGG § 159 Abs. 1 Nr. 2; SGG § 136; GG Art. 1; GG Art. 19; GG Art. 20; EMRK Art. 6 Abs. 3e; SGB X § 48; SGB IX § 146 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 16.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 40 SB 498/12

Zusätzliche Feststellung der Nachteilsausgleiche G und BBeweisaufnahme ohne Hinzuziehung eines Gebärdendolmetschers als VerfahrensmangelAnforderungen an eine Urteilsbegründung

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16.09.2014 - Aktenzeichen L 13 SB 92/14

DRsp Nr. 2015/3146

Zusätzliche Feststellung der Nachteilsausgleiche G und B Beweisaufnahme ohne Hinzuziehung eines Gebärdendolmetschers als Verfahrensmangel Anforderungen an eine Urteilsbegründung

1. Ein Verfahrensmangel im Sinne des § 159 Abs. 1 Nr. 2 SGG ist ein Verstoß gegen eine das Gerichtsverfahren regelnde Vorschrift oder aber ein Mangel der Entscheidung selbst. 2. Durch die Beweisaufnahme ohne die notwendige Hinzuziehung eines Gebärdendolmetschers wird gegen die gemäß Artikel 1 Grundgesetz (GG) zu wahrende Menschenwürde sowie gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs in einem rechtsstaatlichen und fairen Verfahren gemäß Artikel 19, 20 GG und Artikel 6 Abs. 3 e) der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) in Verbindung mit Artikel 4 der UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen verstoßen. 3. Auch in der gemäß § 136 Abs.1 Nr. 5 SGG vom Gesetzgeber für ein Urteil ausdrücklich angeordneten Kürze ("gedrängte Darstellung") ist zumindest die Nennung einer Rechtsgrundlage für eine gerichtliche Entscheidung unverzichtbar.

Tenor

Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Düsseldorf vom 16.01.2014 wird aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das Sozialgericht Düsseldorf verwiesen. Die Kostenentscheidung bleibt dem Endurteil vorbehalten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 159 Abs. 1 Nr. 2;