LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 12.03.2015
L 27 R 9/15
Normen:
AAÜG § 6; AAÜG § 8;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 15.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 17 R 2473/12

Zusätzliche Berücksichtigung von Lohnzuschlägen nach den §§ 6, 8 AAÜGSynallagmatischer und mittelbarer Zusammenhang von Arbeitsentgelt und Beschäftigung

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12.03.2015 - Aktenzeichen L 27 R 9/15

DRsp Nr. 2015/9957

Zusätzliche Berücksichtigung von Lohnzuschlägen nach den §§ 6, 8 AAÜG Synallagmatischer und mittelbarer Zusammenhang von Arbeitsentgelt und Beschäftigung

1. Die Zuschläge, die auf dem Gesetz über die Abschaffung der Lebensmittelkarten vom 28. Mai 1958 (Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik 1958, Seite 413) sowie der Verordnung über die Zahlung eines Zuschlages zum Lohn der Arbeiter und Angestellten bei Abschaffung der Lebensmittelkarten (Lohnzuschlagsverordnung) vom 28. Mai 1958 (Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik 1958, Seite 417) beruhten, stellen sich nicht als Entgeltleistungen nach den §§ 6, 8 AAÜG dar. 2. Arbeitsentgelt in diesem Sinne kann nur dann bejaht werden, wenn es in einem unmittelbaren (synallagmatischen) oder in einem mittelbaren (inneren, sachlichen) Zusammenhang mit der Beschäftigung steht.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 15. Dezember 2014 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des gesamten Rechtsstreits im vollen Umfang zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

AAÜG § 6; AAÜG § 8;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die zusätzliche Berücksichtigung von Lohnzuschlägen in den Jahren 1962 bis 1967 nach den §§ 6 und 8 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG).