I. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte verpflichtet ist, eine bindend gewordene Rentenhöchstwertfeststellung zurückzunehmen und den Wert des Rechts des Klägers auf eine Altersrente ab 1. Januar 1995 unter Anwendung des § 307b Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI) neu festzustellen und dem Kläger entsprechend höhere monatliche Geldbeträge zu zahlen.
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