BSG - Urteil vom 07.07.2005
B 4 RA 42/04 R
Normen:
AAÜG § 1 Abs. 1 § 4 § 5 Abs. 3, Anl 1 Nr. 27 ; EinigVtr; SGB VI § 307a Abs. 2 § 307b Abs. 1 S. 1 ; SGB X § 44 Abs. 1, 2 ; SGG § 96 ;
Vorinstanzen:
LSG Mecklenburg-Vorpommern, vom 12.05.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 4 RA 44/00
SG Neubrandenburg, vom 27.04.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 5 RA 145/99

Zusätzliche Altersversorgung für ehemalige hauptamtliche Mitarbeiter der SED/PDS

BSG, Urteil vom 07.07.2005 - Aktenzeichen B 4 RA 42/04 R

DRsp Nr. 2005/18971

Zusätzliche Altersversorgung für ehemalige hauptamtliche Mitarbeiter der SED/PDS

Die Regelungen des AAÜG haben keine rechtliche Relevanz für den Erwerb eines Rechts auf Versorgungsrente gegen einen Versorgungsträger, so dass ein Stammrecht auf Versorgung nur bestehen konnte, wenn der Betroffene entweder vor dem 1.7.1990 durch einen Akt des in der DDR zuständigen Versorgungsträgers oder danach von einem bundesrechtlichen Funktionsnachfolger ausdrücklich in das Versorgungssystem einbezogen und ihm ausdrücklich ein solches Recht zuerkannt worden war. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

AAÜG § 1 Abs. 1 § 4 § 5 Abs. 3, Anl 1 Nr. 27 ; EinigVtr; SGB VI § 307a Abs. 2 § 307b Abs. 1 S. 1 ; SGB X § 44 Abs. 1, 2 ; SGG § 96 ;

Gründe:

I. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte verpflichtet ist, eine bindend gewordene Rentenhöchstwertfeststellung zurückzunehmen und den Wert des Rechts des Klägers auf eine Altersrente ab 1. Januar 1995 unter Anwendung des § 307b Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI) neu festzustellen und dem Kläger entsprechend höhere monatliche Geldbeträge zu zahlen.