BSG - Urteil vom 29.07.2004
B 4 RA 12/04 R
Normen:
AAÜG § 1 Abs. 1 S. 1 § 1 Abs. 1 S. 2 § 5 Abs. 1 § 8, Anl 1 Nr. 1 ; EinigVtr Art. 17 ; VoEigUmwV; ZAVtIV § 1 § 5 ; ZAVtIVDBest 2 § 1 Abs. 1 S. 1 ;
Vorinstanzen:
Thüringer Landessozialgericht - L 6 RA 304/02 - 26.01.2004,
SG Altenburg, vom 26.02.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 2 RA 268/01

Zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz, Anspruchsvoraussetzungen, Umwandlung der VEB in eine GmbH

BSG, Urteil vom 29.07.2004 - Aktenzeichen B 4 RA 12/04 R

DRsp Nr. 2004/16483

Zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz, Anspruchsvoraussetzungen, Umwandlung der VEB in eine GmbH

1. Waren Personen am 30.6.1990 nicht in ein Versorgungssystem einbezogen und wurden sie nachfolgend auch nicht auf Grund originären Bundesrechts einbezogen, so ist zu prüfen, ob sie aus der Sicht des am 1.8.1991 gültigen Bundesrechts nach den am 30.6.1990 gegebenen Umständen einen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt hätten. Im Bereich der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz hängt ein solcher Anspruch von drei Voraussetzungen ab. Generell war dieses System eingerichtet für Personen, die berechtigt waren, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen, und die entsprechende Tätigkeit tatsächlich ausgeübt haben, und zwar in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens oder in einem diesen gleichgestellten Betrieb. 2. Nicht dem Anwendungsbereich der ZAVtIV unterliegt eine GmbH. Es kommt nicht darauf an, ob der nach der Verordnung zur Umwandlung von volkseigenen Kombinaten, Betrieben und Einrichtungen in Kapitalgesellschaften umgewandelte Betrieb Rechtsnachfolger des vorhergehenden VEB geworden ist. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

AAÜG § 1 Abs. 1 S. 1 § 1 Abs. 1 S. 2 § 5 Abs. 1 § 8, Anl 1 Nr. 1 ; EinigVtr Art. 17 ; VoEigUmwV; ZAVtIV § 1 § 5 ;