AAÜG § 1 Abs. 1 S. 1 § 1 Abs. 1 S. 2 § 5 Abs. 1 § 8, Anl 1 Nr. 1 ; EinigVtr Art. 17, Anlage II Kap VIII H III Nr. 9, Anlage II Kap VIII H ; ZAVtIV § 1 ; ZAVtIVDBest 2 § 1 Abs. 1 S. 1 § 1 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
Sächsisches Landessozialgericht - L 4 RA 241/02 - 22.01.2003,
SG Chemnitz, vom 26.08.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 9 RA 153/02
Zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz, Anspruchsvoraussetzungen
BSG, Urteil vom 29.07.2004 - Aktenzeichen B 4 RA 16/04 R
DRsp Nr. 2004/16485
Zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz, Anspruchsvoraussetzungen
1. Der Versorgungsträger ist im Verfahren nach § 8AAÜG, das einem Vormerkungsverfahren nach § 149 Abs. 5SGB VI ähnlich und außerhalb des Rentenverfahrens durchzuführen ist, nur dann zu den vom Kläger begehrten Feststellungen verpflichtet, wenn dieser dem persönlichen Anwendungsbereich des AAÜG unterfällt. Erst wenn dies zu bejahen ist, ist in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob Tatbestände von Zugehörigkeitszeiten iS. von § 5 Abs. 1AAÜG und damit Tatbestände von gleichgestellten Pflichtbeitragszeiten iS. des SGB VI vorliegen, auf deren Feststellungen der Kläger nach § 8 Abs. 1 iVm Abs. 2 und 3AAÜG einen Anspruch gegen den Versorgungsträger hätte.
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