OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 20.04.2016
12 A 1262/14
Normen:
SGB VIII § 5 Abs. 1 S. 1; SGB VIII § 5 Abs. 2; SGB VIII § 24 Abs. 2 S. 1; SGB VIII § 36a Abs. 3 S. 1 Nr. 1 und Nr. 3; SGB VIII § 90 Abs. 1 S. 1 Nr. 3; GG Art. 3 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 19 K 3602/13

Zurverfügungstellung einer wohnortnahen städtischen Kindertageseinrichtung als Verpflichtung; Erstattung von Mehrkosten für die Betreuung eines Kindes in der Kindertageseinrichtung

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20.04.2016 - Aktenzeichen 12 A 1262/14

DRsp Nr. 2016/9148

Zurverfügungstellung einer wohnortnahen städtischen Kindertageseinrichtung als Verpflichtung; Erstattung von Mehrkosten für die Betreuung eines Kindes in der Kindertageseinrichtung

1. Der Erstattungsanspruch des § 36a Abs. 3 S. 1 SGB VIII ist analog anzuwenden, wenn der Jugendhilfeträger den Anspruch eines Kindes auf frühkindliche Betreuung nach § 24 Abs. 2 SGB VIII nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt und der Betreuungsbedarf dann im Wege der Selbstbeschaffung eines Betreuungsplatzes gedeckt wird, für den Aufwendungen entstehen, die bei pflichtgemäßer Anspruchserfüllung nicht angefallen wären.2. § 24 Abs. 2 SGB VIII n. F. vermittelt einen Rechtsanspruch auf Betreuung, bei dem das Wahlrecht zwischen den Betreuungsformen der Kindertageseinrichtung und der Kindertagespflege nur im Rahmen der jeweils vorhandenen Kapazitäten ausgeübt werden kann. Dies steht nicht im Widerspruch zu dem Gleichbehandlungsgebot aus Art. 3 Abs. 1 GG.