LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 29.07.2015
L 7 AS 1245/15 B ER RG
Normen:
SGG § 178a Abs. 1 S. 1 Nr. 2; GG Art. 103; SGG § 62; SGG § 128 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 30 AS 1730/15

Zurückweisung von Anhörungsrüge und GegenvorstellungAnspruch auf rechtliches Gehör

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29.07.2015 - Aktenzeichen L 7 AS 1245/15 B ER RG

DRsp Nr. 2015/14690

Zurückweisung von Anhörungsrüge und Gegenvorstellung Anspruch auf rechtliches Gehör

Tenor

Die Anhörungsrüge und die Gegenvorstellung der Antragsteller gegen den Beschluss des Senats vom 10.07.2015 werden zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 178a Abs. 1 S. 1 Nr. 2; GG Art. 103; SGG § 62; SGG § 128 Abs. 2;

Gründe

Die von dem Kläger erhobene Anhörungsrüge nach § 178a SGG ist zulässig. Gegen den Beschluss des Senats ist ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf nach § 177 SGG nicht gegeben Die Rüge ist innerhalb der Zweiwochenfrist des 178a Abs. 2 Satz 1 SGG erhoben worden.

Die Rüge ist unbegründet.