Die Anhörungsrüge und die Gegenvorstellung der Antragsteller gegen den Beschluss des Senats vom 10.07.2015 werden zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Die von dem Kläger erhobene Anhörungsrüge nach § 178a SGG ist zulässig. Gegen den Beschluss des Senats ist ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf nach § 177 SGG nicht gegeben Die Rüge ist innerhalb der Zweiwochenfrist des 178a Abs. 2 Satz 1 SGG erhoben worden.
Die Rüge ist unbegründet.
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