ArbG Solingen, vom 30.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1081/10
Zurückweisung eines Aussetzungsantrags für die vom Ausgang des vorgreiflichen Kündigungsrechtsstreits abhängige Verzugslohnklage in der Berufungsinstanz; Klage des von der Betriebsveräußerin gekündigten Arbeitnehmers gegen Betriebserwerberin auf Weiterbeschäftigung und Verzugslohn bei Obsiegen im Kündigungsschutzprozess gegen Betriebsveräußerin; unsubstantiierte Darlegungen der Betriebserwerberin zur Unmöglichkeit der Weiterbeschäftigung
LAG Düsseldorf, Urteil vom 26.05.2011 - Aktenzeichen 11 Sa 181/11
DRsp Nr. 2011/13868
Zurückweisung eines Aussetzungsantrags für die vom Ausgang des vorgreiflichen Kündigungsrechtsstreits abhängige Verzugslohnklage in der Berufungsinstanz; Klage des von der Betriebsveräußerin gekündigten Arbeitnehmers gegen Betriebserwerberin auf Weiterbeschäftigung und Verzugslohn bei Obsiegen im Kündigungsschutzprozess gegen Betriebsveräußerin; unsubstantiierte Darlegungen der Betriebserwerberin zur Unmöglichkeit der Weiterbeschäftigung
Auch im Berufungsverfahren kann von der Aussetzung der vom Ausgang eines vorgreiflichen Kündigungsrechtsstreits abhängigen Zahlungsklage betreffend Arbeitsentgelts (vgl. § 611 Abs. 1BGB i. V. m. § 615 Satz 1 BGB) nach § 148ZPO Abstand genommen werden, um die rechtskräftige Erledigung des Rechtsstreits über die Zahlungsansprüche, gegebenenfalls in der Revisionsinstanz, zu beschleunigen (vgl. auch LAG Düsseldorf 27.04.2011 - 12 Sa 75/11 -).
Leitsätze der Redaktion:1. Der Anspruch auf vorläufige Prozessbeschäftigung bei obsiegender Entscheidung im Kündigungsschutzprozess ergibt sich aus §§ 611 Abs. 1, 613 Abs. 1BGB mit § 242BGB unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen der Art. 1 und 2GG; das gilt auch dann, wenn ein Betriebsübergang nach § 613 Abs. 1 Satz 1 BGB erfolgt ist und die Betriebserwerberin nicht Partei des Kündigungsschutzrechtsstreits war.
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