LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 25.01.2022
L 28 KR 362/21 NZB
Normen:
SGG § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 28.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen S 211 KR 270/20

Zurückweisung einer NichtzulassungsbeschwerdeNichterreichen des MindestbeschwerdewertsVerletzung der Vorlagepflicht an den EuGH durch ein Sozialgericht (vorliegend verneint)

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25.01.2022 - Aktenzeichen L 28 KR 362/21 NZB

DRsp Nr. 2022/6095

Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde Nichterreichen des Mindestbeschwerdewerts Verletzung der Vorlagepflicht an den EuGH durch ein Sozialgericht (vorliegend verneint)

Ein Verfahrensfehler wegen Verletzung der Garantie des gesetzlichen Richters aus Art 101 Abs 1 S 2 GG kann gegeben sein, wenn ein mangels Rechtsmitteln letztinstanzlich entscheidendes Gericht seiner Pflicht zur Anrufung des EuGH im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens nach Art 267 Abs 3 AEUV nicht nachkommt. Zu den Rechtsmitteln in diesem Sinne zählt auch die Nichtzulassungsbeschwerde (vgl BVerfG vom 14.1.2021 - 1 BvR 2853/19 = NJW 2021, 1005; BSG vom 8.4.2020 - B 13 R 125/19 B = juris).

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung in dem Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 28. Mai 2021 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde nicht zu erstatten.

Die Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist nicht begründet und war daher zurückzuweisen.