Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung in dem Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 28. Mai 2021 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde nicht zu erstatten.
Die Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde wird abgelehnt.
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist nicht begründet und war daher zurückzuweisen.
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