Tenor
Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Beschluss des Senats vom 29. August 2012 - B 10 LW 5/12 B - wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
Der Senat hat mit Beschluss vom 29.8.2012 - B 10 LW 5/12 B - die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 19.10.2011 zurückgewiesen. Gegen diesen ihr am 15.10.2012 zugestellten Beschluss wendet sich die Klägerin mit der Anhörungsrüge vom 29.10.2012. Sie rügt als Verletzung rechtlichen Gehörs, dass sie keine Gelegenheit erhalten habe, sich zu dem vom Senat im angefochtenen Beschluss genannten Aufsatz von Eva Fleuth und Silvia Liebscher, Eine Besonderheit im Rentenrecht - Die Hofabgabeklausel in der Alterssicherung der Landwirte, SdL 2012, 77 ff, äußern zu können. Ferner sei ihr Schriftsatz vom "23.8.2012" (richtig: 21.8.2012) vom Senat nicht zur Kenntnis genommen worden. Im Übrigen habe der Senat wesentliche Teile ihres Vorbringens übergangen.
II
Die statthafte Anhörungsrüge ist unbegründet.