Die Parteien streiten über Arbeitsvergütungsansprüche des Klägers. Darüber hinaus begehrt der Kläger vom Beklagten in Herausgabe von Arbeitspapieren.
Am 15.06.2005 erging gegen den in der Güteverhandlung nicht erschienen Beklagten folgendes Versäumnisurteil:
1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.060,00 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 600,00 EUR seit dem 01.02.2005, aus 650,00 EUR seit dem 01.03.2005, aus 630,00 EUR seit dem 01.04.2005 sowie 1.180,00 EUR ab dem 01.05.2005 zu zahlen.
2. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger dessen Lohnsteuerkarte 2005 sowie einen Versicherungsnachweis herauszugeben.
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