1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 30.10.2008 -
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien verzichten auf die Absetzung von Tatbestand und Entscheidungsgründe sowie die Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht.
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