BSG - Beschluss vom 01.03.2011
B 1 KR 118/10 B
Normen:
SGG § 103; SGG § 160 Abs. 2; SGG § 160a Abs. 2 S. 3; SGG § 160a Abs. 5;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 18.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 KR 144/06
SG Bremen, vom 07.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen S 7 KR 108/04

Zurückverweisung durch Beschluss im sozialgerichtlichen Verfahren nach einer Nichtzulassungsbeschwerde

BSG, Beschluss vom 01.03.2011 - Aktenzeichen B 1 KR 118/10 B

DRsp Nr. 2011/5417

Zurückverweisung durch Beschluss im sozialgerichtlichen Verfahren nach einer Nichtzulassungsbeschwerde

Nach § 160a Abs. 5 SGG kann das BSG in dem Beschluss über die Nichtzulassungsbeschwerde das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückverweisen, wenn die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG vorliegen. Dem steht nicht entgegen, dass sich die Klägerin auch auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache beruft. Allerdings wäre es aus Gründen der Prozessökonomie und der Gewährung effektiven Rechtsschutzes geboten, eine Sache trotz voraussichtlicher Zurückverweisung im Revisionsverfahren zu entscheiden und deshalb die Revision zuzulassen, wenn vom Revisionsverfahren die Klärung grundsätzlicher Fragen zu erwarten wäre, die sich auf die anschließend - nach Zurückverweisung - vorzunehmende Beweiserhebung auswirkt. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Auf die Beschwerde der Klägerin wird das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 18. August 2010 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

SGG § 103; SGG § 160 Abs. 2; SGG § 160a Abs. 2 S. 3; SGG § 160a Abs. 5;

Gründe:

I