BSG - Beschluss vom 01.03.2011
B 1 KR 112/10 B
Normen:
SGG § 103; SGG § 160 Abs. 2; SGG § 160a Abs. 2 S. 3; SGG § 160a Abs. 5;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 04.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 KR 57/10
SG Bremen, vom 03.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 7 KR 77/06

Zurückverweisung durch Beschluss im sozialgerichtlichen Verfahren nach einer Nichtzulassungsbeschwerde

BSG, Beschluss vom 01.03.2011 - Aktenzeichen B 1 KR 112/10 B

DRsp Nr. 2011/5416

Zurückverweisung durch Beschluss im sozialgerichtlichen Verfahren nach einer Nichtzulassungsbeschwerde

Nach § 160a Abs. 5 SGG kann das BSG in dem Beschluss über die Nichtzulassungsbeschwerde das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückverweisen, wenn die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG vorliegen. Dem steht nicht entgegen, dass sich die Klägerin auch auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und Divergenz beruft. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Auf die Beschwerde der Klägerin wird das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 4. August 2010 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

SGG § 103; SGG § 160 Abs. 2; SGG § 160a Abs. 2 S. 3; SGG § 160a Abs. 5;

Gründe:

I