LAG Hamm - Urteil vom 01.06.2012
18 Sa 683/11
Normen:
AGG § 15 Abs. 1; AGG § 15 Abs. 2; ArbGG § 54; ArbGG § 68; ZPO § 251a Abs. 2; ZPO § 313a; ZPO § 538 Abs. 2; BAT-KF § 36; TV-Ärzte-KF § 33 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Herne, vom 29.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 3804/09

Zurückverweisung des Rechtsstreits bei unzulässiger Entscheidung nach Aktenlage; Geltung der tarifliche n Ausschlussfrist auch für Ansprüche nach § 15 AGG

LAG Hamm, Urteil vom 01.06.2012 - Aktenzeichen 18 Sa 683/11

DRsp Nr. 2012/21370

Zurückverweisung des Rechtsstreits bei unzulässiger Entscheidung nach Aktenlage; Geltung der tarifliche n Ausschlussfrist auch für Ansprüche nach § 15 AGG

1. Ein Urteil nach Lage der Akten ist gemäß §§ 313a, 251a ZPO nicht zulässig, wenn zuvor lediglich ein Gütetermin stattgefunden hat. Die Erörterung der Sach- und Rechtslage im Gütetermin stellt keine mündliche Verhandlung im Sinne des § 251a Abs. 2 Satz 1 ZPO dar (im Anschluss an LAG Hamm, Urteil vom 20.07.2011 - 2 Sa 422/11; LAG Hamm, Urteil vom 04.03.2011 - 18 Sa 907/10).2. Eine unzulässige Entscheidung des Arbeitsgerichts nach Lage der Akten kann in entsprechender Anwendung des § 538 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 6 ZPO zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Arbeitsgericht führen. Die Zurückverweisung entsprechend § 538 Abs. 2 ZPO steht im Ermessen des Berufungsgerichts. Dabei ist insbesondere der Gesichtspunkt der Prozessökonomie zu beachten. Eine Zurückverweisung kommt nicht in Betracht, wenn auf Grundlage des bisherigen Streitstoffes eine abschließende Entscheidung durch das Berufungsgericht ohne Weiteres möglich ist und es weder weiterer Sachaufklärung noch der Durchführung einer Beweisaufnahme bedarf.