LSG Bayern - Urteil vom 11.06.2015
L 10 AL 159/14
Normen:
SGB X § 37 Abs. 2 S. 1; SGG § 159 Abs. 1 Nr. 1; SGG § 84 Abs. 1 S. 1; SGG § 84;
Vorinstanzen:
SG Bayreuth, vom 30.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 10 AL 159/14

Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Sozialgericht im sozialgerichtlichen Verfahren; Keine Entscheidung in der Sache; Kein Eintritt der Bekanntgabefiktion eines Verwaltungsakts bei fehlender Dokumentation

LSG Bayern, Urteil vom 11.06.2015 - Aktenzeichen L 10 AL 159/14

DRsp Nr. 2015/12020

Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Sozialgericht im sozialgerichtlichen Verfahren; Keine Entscheidung in der Sache; Kein Eintritt der Bekanntgabefiktion eines Verwaltungsakts bei fehlender Dokumentation

1. Maßgeblich ist bei einem schriftlichen Verwaltungsakt, wann dieser so in den Machtbereich des Empfängers gelangt, dass bei gewöhnlichem Verlauf und normaler Gestaltung der Verhältnisse mit dessen Kenntnisnahme zu rechnen ist; eine tatsächliche Kenntnisnahme ist dabei nicht erforderlich. 2. Voraussetzung für die Bekanntgabefiktion ist die Feststellung des Zeitpunktes, zu dem der maßgebende Verwaltungsakt zur Post gegeben wurde.

Tenor

I.

Auf die Berufung des Klägers werden Ziffer II. und III. des Gerichtsbescheides des Sozialgerichts Bayreuth vom 30.06.2014 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Entscheidung an das Sozialgericht Bayreuth zurückverwiesen.

II.

Die Kostenentscheidung bleibt der abschließenden Entscheidung des Sozialgerichts Bayreuth vorbehalten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB X § 37 Abs. 2 S. 1; SGG § 159 Abs. 1 Nr. 1; SGG § 84 Abs. 1 S. 1; SGG § 84;

Tatbestand

Streitig sind die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld (Alg) für die Zeit vom 25.02.2013 bis 29.04.2013, die Erstattung überzahlter Leistungen iHv 1.824,55 EUR und eine Aufrechnung.