Auf die Berufung des Klägers werden Ziffer II. und III. des Gerichtsbescheides des Sozialgerichts Bayreuth vom 30.06.2014 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Entscheidung an das Sozialgericht Bayreuth zurückverwiesen.
II.Die Kostenentscheidung bleibt der abschließenden Entscheidung des Sozialgerichts Bayreuth vorbehalten.
III.Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig sind die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld (Alg) für die Zeit vom 25.02.2013 bis 29.04.2013, die Erstattung überzahlter Leistungen iHv 1.824,55 EUR und eine Aufrechnung.
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