LAG Hamm - Urteil vom 05.10.2010
19 Sa 803/10
Normen:
ZPO § 345; ZPO § 514 Abs. 2 S. 1; ZPO § 538 Abs. 2 Nr. 6; ArbGG § 68;
Vorinstanzen:
ArbG Dortmund, vom 05.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 4898/09

Zurückverweisung bei fehlerhaftem Erlass eines zweiten Versäumnisurteils

LAG Hamm, Urteil vom 05.10.2010 - Aktenzeichen 19 Sa 803/10

DRsp Nr. 2011/2204

Zurückverweisung bei fehlerhaftem Erlass eines zweiten Versäumnisurteils

Erlässt das Arbeitsgericht anstelle eines 1. Versäumnisurteils ein 2. Versäumnisurteil, so liegt ein in der 2. Instanz nicht korrigierbarer Verfahrensmangel vor, der eine Zurückverweisung der Sache an das Arbeitsgericht rechtfertigt.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 05.05.2010 – 8 Ca 4898/09 – aufgehoben.

Der Rechtsstreit wird zur weiteren Verhandlung - auch über die Kosten der Berufung - an das Arbeitsgericht Dortmund zurückverwiesen.

Gerichtskosten für das Berufungsverfahren werden nicht erhoben.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 345; ZPO § 514 Abs. 2 S. 1; ZPO § 538 Abs. 2 Nr. 6; ArbGG § 68;

Tatbestand

Die Parteien streiten um Zahlungsansprüche aus einem beendeten Rechtsverhältnis, aufgrund dessen die Beklagte für die Klägerin Versicherungen vermittelt hat.