LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 26.03.2015
L 1 KR 198/14
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 06.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 182 KR 2959/13

Zurückverweisung

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26.03.2015 - Aktenzeichen L 1 KR 198/14

DRsp Nr. 2015/7081

Zurückverweisung

Das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 6. Mai 2014 wird aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung auch über die Kosten des Verfahrens an das Sozialgericht zurückverwiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert dieses Berufungsverfahrens wird auf 896,20 € festgesetzt.

Tatbestand:

Die Klägerin, die Trägerin eines Krankenhauses in Berlin ist, begehrt von der Beklagten die Bezahlung einer Krankenhausbehandlung.

Die Behandlung der betreffenden Versicherten der Beklagten erfolgte im Mai 2006. Die Klägerin stellte die Behandlungskosten in Rechnung, welche die Beklagte zunächst vollständig beglich. Diese beauftragte dann den medizinischen Dienst der Krankenversicherung Berlin-Brandenburg e. V. (MDK) mit der Begutachtung des Falles. Aufgrund des Ergebnisses der Begutachtung forderte die Beklagte einen Betrag in Höhe von 896, 20 € zurück. Sie verrechnete diese Summe am 19. Januar 2010 mit einer anderen (unstreitigen) Forderung.

Jedenfalls bis zum 27. Dezember 2013 haben die Beteiligten ein Schlichtungsverfahren nach § 17c Abs. 4b S. 3 Krankenhausfinanzierungsgesetz(KHG) nicht durchgeführt. Denn in Berlin war der hierfür erforderliche Schlichtungsausschuss nach Abs. 4 dieser Norm noch nicht eingerichtet worden.

Am 27. Dezember 2013 hat die Klägerin beim Sozialgericht Berlin (SG) Zahlungsklage erhoben.