Das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 29. November 2011 wird aufgehoben und in Abänderung des Bescheides der Beklagten vom 23. April 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Oktober 2009 festgestellt, dass der Arbeitsunfall vom 10. Juni 2008 als Schaden auch den Verlust der Zähne 21 und 22 umfasst.
Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers für das Vorverfahren und beide Rechtszüge.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig ist, ob ein Arbeitsunfall einen zusätzlichen (Gesundheitserst-)Schaden umfasst.
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