LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 20.11.2013
L 6 U 5/12
Normen:
SGB VII § 8 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Magdeburg, vom 29.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 8 U 155/09

Zurechnung einer Gesundheitsstörung zu einem Arbeitsunfall in der gesetzlichen Unfallversicherung; Kausalität bei einem Vorschaden

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 20.11.2013 - Aktenzeichen L 6 U 5/12

DRsp Nr. 2014/3883

Zurechnung einer Gesundheitsstörung zu einem Arbeitsunfall in der gesetzlichen Unfallversicherung; Kausalität bei einem Vorschaden

1. Um der versicherten Einwirkung das Gewicht einer wesentlich mitwirkenden Bedingung zu nehmen, kommt es rechtlich maßgeblich darauf an, ob der Vorschaden so weit fortgeschritten war, dass der Erfolg zu (etwa) derselben Zeit - und nicht irgendwann in der Zukunft - auch durch eine Alltagsbelastung bewirkt worden wäre. 2. Diese Prognose ist auf objektiv feststellbare Umstände zu stützen, deren tatsächliche Grundlagen vollbeweislich belegt sein müssen.

Das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 29. November 2011 wird aufgehoben und in Abänderung des Bescheides der Beklagten vom 23. April 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Oktober 2009 festgestellt, dass der Arbeitsunfall vom 10. Juni 2008 als Schaden auch den Verlust der Zähne 21 und 22 umfasst.

Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers für das Vorverfahren und beide Rechtszüge.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VII § 8 Abs. 1;

Tatbestand:

Streitig ist, ob ein Arbeitsunfall einen zusätzlichen (Gesundheitserst-)Schaden umfasst.