OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 28.02.2011
14 A 102/09
Normen:
SGB X § 45; SGB X § 50 Abs. 1; WoGG § 10 Abs. 1 S. 1; EStG § 2 Abs. 1; EStG § 2 Abs. 2; EStG § 2 Abs. 5a; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7; BGB § 331; BGB § 808;

Zurechnung des bei einer Bank geführten Guthabens auf einem Sparbuchkonto ausschließlich dem auf das Konto Einzahlenden

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28.02.2011 - Aktenzeichen 14 A 102/09

DRsp Nr. 2011/5032

Zurechnung des bei einer Bank geführten Guthabens auf einem Sparbuchkonto ausschließlich dem auf das Konto Einzahlenden

Legt ein naher Angehöriger ein Sparbuch auf den Namen eines Kindes an, ist letzteres noch nicht im Zeitpunkt der Eröffnung Gläubiger der Sparbuchforderung, wenn das Sparbuch einbehalten wird und sich daraus im Zusammenhang mit anderen Umständen ergibt, dass eine aufschiebend bedingte Forderungsübertragung auf das Kind gewollt war, wobei an das Erreichen des 18. Lebensjahrs als Bedingung angeknüpft worden ist.

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsver-fahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig voll-streckbar. Die Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB X § 45; SGB X § 50 Abs. 1; WoGG § 10 Abs. 1 S. 1; EStG § 2 Abs. 1; EStG § 2 Abs. 2; EStG § 2 Abs. 5a; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7; BGB § 331; BGB § 808;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Rückforderung von Wohngeld für die Zeit vom 1. Oktober 2003 bis zum 31. Januar 2007 in Höhe von insgesamt 994 Euro wegen Nichtangabe von Zinseinkünften.