Auf die Beschwerde der Antragstellerinnen wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 2. Juni 2014 aufgehoben.
Den Antragstellerinnen wird für das Klageverfahren vor dem Sozialgericht Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung oder Beiträge aus dem Vermögen bewilligt und Rechtsanwalt M A beigeordnet.
Kosten sind für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
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