LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 04.11.2014
L 32 AS 1605/14 B PKH
Normen:
SGB II § 11 Abs. 1 S. 3; SGB II § 11 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 02.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 174 AS 1567/14

Zur zeitanteiligen Anrechnung von Kindergeld auf den Bedarf des Kindes bei temporärer Bedarfsgemeinschaft; Rechtsauffassung des über Prozesskostenhilfe erkennenden Spruchkörpers und Vertretbarkeit des Prozessvortrag des Antragstellers; Grundsicherung für Arbeitsuchende

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 04.11.2014 - Aktenzeichen L 32 AS 1605/14 B PKH

DRsp Nr. 2015/2674

Zur zeitanteiligen Anrechnung von Kindergeld auf den Bedarf des Kindes bei temporärer Bedarfsgemeinschaft; Rechtsauffassung des über Prozesskostenhilfe erkennenden Spruchkörpers und Vertretbarkeit des Prozessvortrag des Antragstellers; Grundsicherung für Arbeitsuchende

Auf die Beschwerde der Antragstellerinnen wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 2. Juni 2014 aufgehoben.

Den Antragstellerinnen wird für das Klageverfahren vor dem Sozialgericht Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung oder Beiträge aus dem Vermögen bewilligt und Rechtsanwalt M A beigeordnet.

Kosten sind für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB II § 11 Abs. 1 S. 3; SGB II § 11 Abs. 2;

Gründe: